Anti - Claim - Management
Der stetig steigende Preisdruck welchem die ausführenden Firmen ausgesetzt sind, führt zum Teil zu nicht kostendeckenden Angeboten, welche später in der Projektdurchführung für die Auftragnehmer nur durch Nachtrags- u. Mehrkostenforderungen zu kompensieren sind.
Um einen Bauauftrag zu erhalten, kommt es seitens der ausführenden Firmen teilweise vor, dass sogenannte Niedrigpreisangebote abgegeben werden. Folglich wird dann nach Erhalt des Auftrags seitens des Auftragnehmers versucht, diverse Ausschreibungsmängel zu nutzen, die Auftrags- u. Abrechnungssumme im Rahmen der Bauausführung zu erhöhen bzw. dementsprechende Mehrkostenforderungen zu stellen. Hierbei handelt es sich um Claim-Management
Bei Nachträgen handelt es sich um zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmte Vertragsänderungen. Als Claim werden in der Regel strittige unabgestimmte Nachtragsforderungen verstanden. Mehrkostenforderungen bzw. unberechtigte Vergütungsansprüche der Auftragnehmer sind durch konsequentes Entgegentreten abzuwehren. Hierbei handelt es sich um Anti-Claim-Management.
Anti-Claim-Management ist präventiv in der Projektvorbereitung und aktiv in der Projektdurchführung zu betreiben.
Anti-Claim-Management in der Ausschreibungsphase (Auszug):
- Planunterlagen mit hohem Detailierungsgrad
- Leistungsbeschreibung vollständig inkl. korrekter Mengen u. Massen
- Baugrunduntersuchung (Stichwort Bauwerksgründung) vor Erstellung der Leistungsverzeichnisse
- Schad- u. Störstofferkundung (Stichwort Entsorgung) vor Erstellung der Leistungsverzeichnisse
- Abschluss der Behördenverfahren (Stichwort Baugenehmigung) vor Erstellung der Leistungsverzeichnisse
Anti-Claim-Management bei Vertragserstellung (Auszug):
- Anerkenntnis (Unterfertigung) des AN, dass die Leistungen vollumfänglich u. zweifelsfrei den Unterlagen zu entnehmen waren und dadurch eine komplette funktionsgerechte Leistungserbringung erklärt wird.
- Auftragsgrundlagen definieren (Anwendung der Regeln der Technik, Normen, etc.)
- Vorgegebenes Planlaufschema und vorgegebener Meilensteinterminplan
- Definition der Nebenleistung mit Verweis auf die Normen
- Unter Verweis auf den vorliegenden Bauvertrag die Gültigkeit der AGB's des Auftragnehmers ausschließen
Anti-Claim-Management in der Projektdurchführung (Auszug):
- Welcher Verantwortungssphäre ist die Ursache der Mehrkostenforderung zuzuordnen (AG / AN)
- Hätte der Auftragnehmer die im LV fehlende Leistung nicht schon in der Angebotsphase erkennen und darauf hinweisen können. Dann würde der Verlust des Anspruchs auf Mehrkosten drohen. (Stichwort Prüf- u. Warnpflicht)
- Resultiert die Mehrkostenforderung aus einem Abänderungs- bzw. Alternativangebot des Auftragnehmers.
- Liegt die Ursache oder ein Teil der Ursache in der Verantwortungssphäre eines Dritten (Subunternehmer etc.)
- Handelt es sich bei den angeführten Mehrkosten ggf. um Leistungen einer vertraglich vereinbarten Nebenleistung
- Wurde die Mehrkostenforderung fristgerecht mit entsprechendem Vorlauf (Thema MKF Prüfung) dem AG übermittelt
- Wurde die Anordnung der mehrkostenverursachenden Leistung durch eine bevollmächtigte Person des Auftraggebers vorgenommen
- Sind etwaige Forcierungskosten nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen (mangelhafte Baustellenführung u. Belegschaft etc.)